Heute möchten wir über das Trennungsjahr berichten, das erforderlich wird, wenn eine Ehe gescheitert ist und daher geschieden werden soll. In der Regel darf in diesem Fall nicht sofort ein Schlussstrich gezogen werden. Das Gesetz schreibt vor, dass die Partner ein Trennungsjahr einhalten müssen, bevor sie sich scheiden lassen dürfen. Dies dient dem Ziel, dass die Ehepartner in dieser Zeit prüfen sollen, ob die Ehe tatsächlich keine Chance mehr hat. Das Trennungsjahr soll demzufolge sicherstellen, dass die Scheidung leichtfertig über die Bühne gezogen wird. Wenn es wirklich keine Chance mehr gibt, sollten das Trennungsjahr (zwölf Monate) genutzt werden, um für die Scheidung alles vorzubereiten. Der folgende Beitrag erläutert alles Wissenswerte.
Wann beginnt das Trennungsjahr und was genau bedeutet es?
Das Trennungsjahr beginnt dann, wenn dem Partner klar und deutlich mitgeteilt wurde, dass die Trennungsabsicht besteht. Im Scheidungsantrag wird der Termin angegeben und zum Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht. Das Trennungsjahr bedeutet eine Trennung vom Tisch und Bett. Dies heißt, dass eine Scheidung nach dem Ablauf des Trennungsjahres nur dann möglich ist, wenn keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattgefunden hat. Dies funktioniert natürlich am einfachsten, wenn einer der beiden Partner auszieht, doch auch unter einem Dach ist eine Scheidung möglich. Die Ehepartner dürfen in diesem Zeitraum nicht zusammen in einem Bett schlafen, für einander kochen oder in der Freizeit etwas gemeinsam unternehmen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen klar geregelt sein, wer beispielsweise die Kosten für die Miete, den Strom, Telefon, Nebenkosten etc. zahlt. Während des Trennungsjahres ist es zudem empfehlenswert, sich über die gemeinsamen Besitztümer Gedanken zu machen. Immobilie, Hausratsgegenstände, Darlehens- und Versicherungsverträge etc. müssen aufgeteilt werden.
Kann ein Versuch der Versöhnung ein Trennungsjahr in Gefahr bringen?
Während des Trennungsjahres, das immerhin zwölf Monate dauert, können sich natürlich wieder Gefühle zueinander entwickeln. Dies kann den Versuch wecken, es wieder miteinander zu probieren, was oftmals auch gelingt, nachdem der Partner den Ernst der Lage erkannt hat. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass ein Versöhnungsversuch maximal drei Monate dauern darf. Wird diese Zeit überschritten, muss das Trennungsjahr von vorn beginnen.
Anspruch auf Trennungsunterhalt oder Unterhalt für gemeinsame Kinder
Bis zur Scheidung muss jeder für sich Unterhaltsansprüche geltend machen. Gewöhnlich zahlt derjenige, der wirtschaftlich gesehen besser aufgestellt ist. Wenn untereinander keine Einigung erzielt wird, können auch ein Anwalt oder das Gericht eine Regelung bringen, nachdem beide Partner ihre Einkommensverhältnisse nachgewiesen haben. Wenn es gemeinsame Kinder gibt, sind beide Partner für den Unterhalt verpflichtet, als Naturalunterhalt oder die Geldzahlung. Das Sorgerecht für die Kinder bleibt bei beiden Eltern bestehen. Eine Veränderung ist nur vor Gericht möglich.
Aufgrund eines Härtefalles und einer Unzumutbarkeit kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden
Im Normalfall ist erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung möglich. Doch es gibt auch Fälle, die eine Scheidung sofort erforderlich machen. Dies dient meist in erster Linie dem Schutz des anderen Partners oder der Kinder. Hierbei handelt es sich um Gründe, die für den Partner eine unzumutbare Härte darstellen. Zu den Härtefällen, die eine sofortige Scheidung möglich machen, gehören:
- Eine gravierende Gewalttätigkeit
- Starke Trunksucht
- Gewalt oder Misshandlung gegen die Kinder
- Auch eine Androhung von Gewaltanwendungen kann genügen.
- Sexueller Missbrauch
- Demonstrativer Ehebruch
Fälle, die nicht als Unzumutbarkeit gelten und das Trennungsjahr nicht verhindern
Eine Scheidung, ohne dass das Trennungsjahr eingehalten werden muss, ist eine Ausnahmeregelung. Wenn es sich um keinen Härtefall handelt, wird das Familiengericht daher den Antrag abweisen, aber die Gebühren hierfür müssen dennoch beglichen werden. Folgende Faktoren gelten nicht als Unzumutbarkeit:
- Ein Fremdgehen genügt in der Regel nicht, es sei denn, wenn es beispielsweise die Stieftochter war.
- Auch reicht es nicht aus, wenn ein Partner die Trennung an sich als eine Härte empfindet. Das Trennungsjahr ist dennoch erforderlich.
- Ebenso nichts ändern am Trennungsjahr wird die Tatsache, dass einer der Partner keinen Geschlechtsverkehr mehr möchte.
- Ebenso nicht als Härtefall gelten schwere Geisteskrankheiten, Ekel erregende Krankheiten oder sonstiges.
- Diente die Ehe nur dem Ziel, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, reicht dies auch nicht, um das Trennungsjahr zu umgehen.
Die Entscheidung, ob es sich um einen Härtefall handelt, dauert auch seine Zeit
Auch wer eine Härtefallscheidung beanspruchen möchte, sollte bedenken, dass das Scheidungsverfahren dennoch durchlaufen werden muss, was seine Zeit dauert. Auch sich ohne ein Trennungsjahr scheiden zu lassen, macht ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Es gilt immerhin, verschiedene Punkte zu regeln, beispielsweise den Versorgungsausgleich sowie Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, die elterliche Sorge, den Unterhalt der Ehegatten oder für die Kinder, die Aufteilung des Hausrats, die Zuteilung der Wohnung etc. Dies alles zu regeln, kann einige Monate dauern, sodass eine schnelle Scheidung unmöglich ist. In diesen Fällen führt der einzige Weg daran vorbei, nicht mehr mit dem Partner zusammen leben zu wollen, sich eine eigene Wohnung zu nehmen oder erst einmal zu jemand anderem zu ziehen, um sich aus der unzumutbar empfundenen Situation zu befreien.
Fazit
„In guten wie in schlechten Zeiten“ heißt es bei einer Hochzeit und meist ist dieser Wunsch in dem Moment auch genauso gemeint. Doch leider wird dies ein paar oder viele Jahre später manchmal anders empfunden und dann überwiegen die schlechten Zeiten. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, sich seiner Gefühle noch einmal bewusst zu werden. Hierbei kann eine Beziehungspause helfen, über die wir „hier“ berichtet haben. Sie ist eine Möglichkeit, sich darüber klar zu werden, ob man zusammen bleiben oder sich scheiden lassen möchte. Hat man sich für Letzteres entschieden, bleibt das Trennungsjahr unumgänglich.
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