Eine Scheidung ist nicht das Ziel, wenn zwei verliebte Partner heiraten, doch manchmal bleibt sie leider nicht aus. Es gibt viele gute Gründe, darüber nachzudenken, ob eine Trennung vermieden werden kann, doch wenn der Zeitpunkt gekommen ist, wo man sich einfach nichts mehr zu sagen hat, es mehr Tage gibt, die mit Streiten als mit Glücklich sein verbracht werden, dann ist es häufig besser, getrennte Wege zu gehen, das heißt, die Scheidung in Angriff zu nehmen.
Nachdem das Trennungsjahr beendet wurde, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Im Anschluss geht es vor Gericht, damit ein Richter die Scheidung bestätigen kann. Wie diese abläuft und was es dabei alles zu beachten gibt, darüber möchten wir heute berichten.
Einvernehmliche Scheidung
Wenn beide Partner mit der Scheidung einverstanden sind, wird dies als einvernehmliche Scheidung bezeichnet. Dies ist der einfachere und schnellere Weg, um unter eine gemeinsame Ehezeit einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen. Die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist eine einjährige Trennungszeit.
Der Scheidungsantrag kann jedoch ebenso bereits kurz vor dem Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist und Gründe vortragen kann, die vermuten lassen, die Ehe ist noch nicht komplett zerrüttet, wird die Ehescheidung vom Gericht her spätestens nach einer Trennungszeit von drei Jahren ausgesprochen.
Wie läuft das Trennungsjahr ab?
Das Trennungsjahr ist vom Gesetzgeber festgelegt und dient in erster Linie dem Ziel, dass der Versuch zur Versöhnung angestrebt wird. Hierfür ist ein klarer Termin nötig, wann der erste Trennungstag beginnt. Später wird dieses Datum in den Scheidungsantrag eingetragen, um es bei den rechtlichen Angelegenheiten heranzuziehen. Für die Scheidung ist es wichtig, dass das Trennungsjahr nachgewiesen wird.
Im Grunde genommen handelt es sich dabei um die wirtschaftliche und im besten Fall auch räumliche Trennung der Ehepartner. Zumindest ist eine Trennung von Tisch und Bett erforderlich. Die wirtschaftliche Trennung umfasst getrennte Konten.
Zudem kann bereits ein Einigungsschreiben aufgesetzt werden, das von beiden Seiten unterzeichnet wird. Hier können verschiedene Punkte geregelt werden, beispielsweise in Bezug auf das Sorgerecht, den Unterhalt, eine gemeinsame Immobilie etc. Nach dieser Frist, die aus bereits genannten Gründen gesetzlich geregelt ist, kann die Scheidung beim Gericht beantragt werden.
Der Ort, wo die Scheidung abläuft, ist das Familiengericht
Die Ehepartner müssen zum Scheidungstermin den Personalausweis, Reisepass und das Familienstammbuch vorlegen. Die Scheidung wird stets an einem Familiengericht verhandelt, meist in der dafür zuständigen Abteilung des Amtsgerichtes.
Wohnen beide Partner nicht mehr im ehemaligen gemeinsamen Wohnort, erfolgt die Verhandlung in dem Ort, in welchem der Antragsgegner lebt, das heißt, dem Ehepartner, der die Scheidung eigentlich nicht angestrebt hat.
Wenn das Ehepaar Kinder hat, wird dort verhandelt, wo der Ehepartner mit den Kindern zusammen lebt. Dies dient dem Ziel, dass den Kindern auf keinen Fall zugemutet werden soll, dass sie aus ihrem Umfeld gerissen werden, da die Kinder in einem Scheidungsprozess meist auch gehört werden.
Die Verhandlung einer Scheidung
Sind alle Formalitäten erledigt und die Ehepartner erfüllen alle Voraussetzungen, kommt es vor Gericht zur Verhandlung. Diese findet nicht öffentlich statt. Dies bedeutet, dass außer dem Ehepaar keine Gäste dabei sein dürfen.
Eine Scheidungsverhandlung läuft in den meisten Fällen folgendermaßen ab: Der Scheidungsbeantrager stellt noch einmal klar, dass er die Ehe keinesfalls fortführen möchte, da er sie für gescheitert hält.
Er verdeutlicht damit nochmals den Wunsch einer Scheidung. Im Anschluss bestätigt er die gegebenen Angaben über das vollzogene Trennungsjahr in den Unterlagen. Anschließend wird der Ehepartner zu den Scheidungsabsichten befragt.
Es wird des Weiteren festgestellt, ob ein Unterhalt, der eventuell zu zahlen ist, richtig berechnet wurde. Es wird nach den Regelungen des Sorgerechtes für eventuelle vorhandene gemeinsame Kinder gefragt.
Es werden Auskünfte eingeholt, wie das Besuchsrecht für die Kinder geregelt ist und auch in welcher Höhe vielleicht ein Versorgungsausgleich vorgenommen werden muss. Ist dies noch nicht geregelt, wird ein Vermögensausgleich vereinbart und in welcher Höhe dieser ausfällt. Läuft alles nach Plan, verkündet der Richter, dass die Ehe nun geschieden wird. Die Verhandlung ist dieses Mal öffentlich.
Besuchs- und Umgangsrecht mit den Kindern regeln
Bei allem, was es auch zu klären gibt, wenn in einer Ehe Kinder entstanden sind, dann sind diese grundsätzlich das höchste Gut und verdienen, vor allem in dieser schwierigen Phase die größtmögliche Beachtung.
Dies gilt in Bezug auf die Eltern aber auch den Gesetzgeber, denn dieser hat versucht, durch zahlreiche verschiedene Regelungen gewissenhaft dafür zu sorgen, dass die Kinder möglichst wenig von der Scheidungsentscheidung der Eltern betroffen werden.
Daher wird beispielsweise das Umgangsrecht, das oftmals auch als Besuchsrecht bezeichnet wird, geregelt. Dieses Umgangsrecht steht dem Elternteil zu, bei welchem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält. Darin ist die Berechtigung enthalten, dass das Kind regelmäßig gesehen, die Entwicklung beobachtet und das Kind gefördert werden kann.
Für den Gesetzgeber ist es wichtig, dass sichergestellt wird, dass das Kind trotz der Scheidung der Eltern zu beiden Seiten eine gesunde, vernünftige und innige Beziehung aufbauen kann, denn dies ist für ein Kind sehr wichtig.
Es darf unter der Scheidung nicht leiden. Daher muss alles dafür getan werden, den Kontakt zu beiden Seiten aufrecht zu erhalten, auch wenn das zwangsläufig durch die Scheidung von einem der beiden Eltern räumlich getrennt lebt.
Dem Kind zuliebe sollten die Eltern sich möglichst außergerichtlich über die Besuchszeiten einigen. Dies sollte in beiderseitigem Interesse sein. Ist dies nicht möglich, trifft das Gericht hierfür entsprechende Regelungen.
Top 3 Bücher, die wir zum Thema empfehlen können:
Aus und Vorbei: Hilfe bei Scheidung und Trennung*
Die schmutzigsten Scheidungstricks: und wie man sich dagegen wehrt*
Glückliche Scheidungskinder: Was Kinder nach der Trennung brauchen*
Fazit
Die Ehepartner stehen nach einer Scheidung oftmals vor einem Scherbenhaufen. Viele Punkte gilt es zu klären: Unterhalt, Sorgerecht, Verteilung des Vermögens etc. Aber manchmal geht es leider nicht mehr anders. Und in diesem Fall ist es so: Lieber glücklich allein, als unglücklich zu zweit. Nur auf eines sollte auf jeden Fall dabei geachtet werden: Nämlich, dass die Kinder nicht die Verlierer sind und unter der Scheidung leiden, denn sie können am allerwenigsten dafür.
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Lieber Mario (Der Visionär),
mit großem Interesse habe ich deinen Beitrag über das Thema Scheidung gelesen. Als ausgesprochen positiv empfinde ich Deine Intention, aus einer Scheidung kein Drama zu veranstalten, sondern einen unaufgeregten Akt, zur Beendigung einer gescheiterten Partnerschaft, aus der insbesondere die Kinder nicht als Verlierer hervorgehen. Allerdings mangelt es, nach meinem persönlichen Geschmack, Deinem Beitrag an modernen und progressiven Elementen, betreffend moderner Rollenbilder. Was ich Deinem Beitrag entnehme ist altbacken: Ein Elternteil betreut und der andere Elternteil kommt dessen Umgangspflicht mit dem Kind – das ein Umgangsrecht hat – nach. Das haben wir bereits und das führt immer häufiger zu immer heftigeren Auseinandersetzungen, vor den Familiengerichten und bis zum Bundesverfassungsgericht, weil insbesondere Männer als Väter immer häufiger höhere Betreuungsanteile beanspruchen, die ihnen verwehrt werden, durch die Mütter der gemeinsamen Kinder und aufgrund aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung. Wenn Väter (meist trifft es sie) gemeinsame Kinder zwischen 0% und 49% betreuen, sind diese gleichermaßen verpflichtet Kindesunterhalt, entsprechend ihren bereinigte Nettoeinkommen, in nahezu voller Höhe zu leisten. Als progressiv zu benennende Wechselmodelle werden vom Bundesgerichtshof derzeit nur dann als solche anerkannt, wenn die tatsächliche Betreuungsquote je Elternteil 50% beträgt. Nur dann heben sich gegenseitige Unterhaltsansprüche auf. In der Regel bedarf die elterliche Sorge bei einer Scheidung keiner Klärung. MfG
Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Es freut mich hier so viele Informationen zur Scheidung zu finden. So kann ich dem Scheidungsanwalt gleich die richtigen Fragen stellen.
Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Wer schon einmal eine Scheidung hinter sich hat versteht das Thema vermutlich besser. Wenn das Vertrauen weg ist hilft oft nur noch eine Anwalt für Familienrecht.
Es ist kein schönes Thema, aber ein sehr wichtiges. Vermutlich wird es die Hälfte der Verheiratenden einmal in ihrem Leben treffen. Ich war jedenfalls froh, als ich die Scheidung an einen Scheidungsanwalt angeben konnte. Was bringt es wenn alles diskutieren ohne Erfolg bleibt. Dann muss halt der Profi ran.