Möchte der Verbraucher seine Versicherung kündigen, stehen ihm verschiedene Kündigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wobei er auch die unterschiedlichen Kündigungsfristen berücksichtigen muss. Möcht der Verbraucher eine Privat-, Tierhalter-, Gewässerschaden-, Glas-, Hausrat-, Unfall-, Rechtsschutz-, Wassersport-, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherungen kündigen, kann er sich für eine ordentliche Kündigungen, eine Kündigung im Schadensfall oder eine Kündigung wegen einer Beitragserhöhung entscheiden.
Die ordentliche Kündigung ist zum Vertragsende oder auch jährlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Verträge, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben, können mit Ablauf des dritten Jahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beläuft sich auf drei Monate (gelten die Sonderbedingungen Ost, so ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten).
Der Verbraucher kann die Versicherung auch nach jedem versicherten Schaden kündigen. Hier gibt es die Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. Zu beachten sind aber zwei Sonderfälle bei den Rechtsschutzversicherungen. Sonderfall Nummer 1: Die Versicherung kann nach dem zweiten und auch nach jedem weiteren versicherten Fall innerhalb von einem Jahr mit sofortiger Wirkung oder mit Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Sonderfall Nummer 2: Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Jahres ist auch möglich, wenn der Versicherer die Übernahme ablehnt.
Der Verbraucher muss eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten. Tritt Sonderfall Nummer 1 in Kraft, so muss er eine einmonatige Kündigungsfrist ab Deckungszusage berücksichtigen; bei Sonderfall Nummer 2 ist eine einmonatige Kündigungsfrist ab Ablehnung einzuhalten.
Die Versicherungen können auch wegen einer Beitragserhöhung gekündigt werden. Zu beachten ist die einmonatige Kündigungsfrist. Die Frist beginnt mit der Information der Beitragserhöhung.
Die Kündigung der KFZ-Versicherung
Möchte der Verbraucher seine Kfz-Haftpflicht- oder Kfz-Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) kündigen, kann er sich ebenfalls für eine ordentliche Kündigung, eine Kündigung im Schadensfall oder eine Kündigung wegen Beitragserhöhung entscheiden.
Die ordentliche Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Der Verbraucher muss eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten. Bei älteren Kaskoverträgen ist mitunter eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Entscheidet sich der Verbraucher für eine Kündigung im Schadensfall, tritt diese mit sofortiger Wirkung in Kraft; mitunter kann die Kündigung auch zum Ende des Versicherungsjahres in Kraft treten. Auch hier muss eine einmonatige Kündigungsfrist berücksichtigt werden, die mit der Ablehnung oder Leistung beginnt.
Kommt es zu einer Beitragserhöhung, kann die Versicherung ebenfalls gekündigt werden. Der Verbraucher muss die einmonatige Kündigungsfrist – ab Erhalt der Mitteilung – berücksichtigen.
Die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Möchte der Verbraucher die gesetzliche Krankenversicherung kündigen, muss er verschiedene Faktoren berücksichtigen. Die ordentliche Kündigung, etwa durch einen Kassenwechsel, ist jederzeit möglich, sofern der Verbraucher bereits 18 Monate bei seiner Kasse war. Entscheidet sich der Verbraucher für einen Wechsel in die private Krankenversicherung, ist ebenfalls eine sofortige Kündigung möglich, sofern es keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. In diesem Fall entfällt auch die Bindungsfrist von 18 Monaten.
Der Wechsel erfolgt nach einer zweimonatigen Frist; kündigt der Verbraucher also im Januar, ist ein Wechsel mit 1. April möglich.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann aber auch wegen einer Beitragserhöhung gekündigt werden. Seit Anfang 2009 gibt es den einheitlichen Beitragssatz. Wird ein Zusatzbeitrag verrechnet, kann der Verbraucher das Sonderkündigungsrecht nutzen und in eine andere Kasse wechseln.
Die Kündigung muss bis zu dem Zeitpunkt des Zusatzbeitrages erfolgen – die Wechselfrist beträgt zwei Monate.
Sonstige Versicherungen
Lebensversicherungen können nur ordentlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden. Zu beachten ist, dass die Änderungen erst zum Ende des Versicherungsjahres gelten. Besteht eine Ratenzahlung, können die Änderungen zum Ende des jeweiligen Zahlungsabschnittes erfolgen.
Berufsunfähigkeitsversicherungen können ebenfalls ordentlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden. Auch hier ist das Ende des Versicherungsjahres entscheidend; liegt eine Ratenzahlung vor, tritt die Änderung zum Ende des Zahlungsabschnitts in Kraft. Der Verbraucher muss eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Besteht eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, ist diese ein Teil der Hauptversicherung. Somit endet die Zusatzversicherung automatisch mit der Hauptversicherung; in weiterer Folge können auch nur beide Versicherungen gleichzeitig beitragsfrei gestellt werden. Separate Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Private Krankenzusatzversicherungen können zum Vertragsende gekündigt werden. Der Verbraucher muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten berücksichtigen. Kommt es zur Beitragserhöhung, kann die Versicherung ebenfalls gekündigt werden. Hier besteht eine einmonatige Kündigungsfrist ab Erhalt der Information.
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